Närrische Verordnung

§1

Alle öffentliche Gewalt geht mit Verkündung dieser Verordnung auf seine Tollität und ihre Lieblichkeit über. Die Verantwortung für närrische Fehlentscheidungen tragen weiterhin die Bürgermeister.

§2

Die Stadtspitze wird vorübergehend in den Ruhestand versetzt und muss seiner Tollität und ihrer Lieblichkeit Gehorsam leisten.

§3

Alle Häuser und Straßen Andernachs sind karnevalistisch zu schmücken. Bevorzugt werden die Farben der Andernacher Korps, sowie der Möhnen und der Gerak.

§4

Der Gruß in der Karnevals-Zeit heißt Alaaf. Wer etwas anderes ruft, wird nach Neuwied geschickt.

§5

Die Arbeitszeit pro Tag wird auf drei Stunden festgelegt. Davon ist eine Stunde für Pause vorgesehen, eine Stunde wird über die Arbeit diskutiert und eine Stunde dient der Reflektion dieser Diskussion.

§6

Im gesamten Stadtgebiet müssen Politessen Biergutscheine anstatt Protokolle an die Windschutzscheiben von Verkehrssündern hängen. Die Gutscheine können in allen Gaststätten eingelöst werden. Die Kosten trägt die Stadtkasse.

§7

Alle Karnevalsveranstaltungen sollen kostümiert besucht werden. Zudem ist darauf zu achten, dass der Tischnachbar das Doppelte von dem trinkt, was man selber zu sich nimmt.

§8

Ertönt karnevalistische Musik in der Stadt, muss sofort Mitgesungen, - getanzt und geschunkelt werden.

§9

Sämtliche Wirte sind angewiesen, Uniformierte und Kostümierte in ihren Gaststätten bevorzugt zu behandeln.

§10

Jeder Haushalt muss mindestens ein Exemplar der Stadtschell auf Verlangen vorzeigen können.

$11

Während der Regenschaft seiner Tollität und ihrer Lieblichkeit sind Enjeborene und Herjelaafene (ausgenommen Neuwieder) vor dem Gesetz gleich.

Strafe

Wer sich einer dieser Paragraphen widersetzt, hat ein Bußgeld von 11,11€ an den närrischen Finanzminister zu entrichten.